Unechter Grenzgänger
Geiler Begriff, oder? Als so etwas versuche ich mich gerade beim Arbeitslosenamt bei der Agentur für Arbeit zu qualifizieren. Also, für alle, die planen in irgendein EU Land (oder die Schweiz) zu gehen, um dort zu arbeiten und zu leben, denen sei geraten - nur für den Fall, dass ihr wider Erwarten nach mehr als zwei Jahren (Stichwort Rahmenfrist) gekündigt werdet und aus persönlichen Gründen ‘gezwungen’ seit wieder nach Deutschland zurück zu kehren - dann bleibt auf jeden Fall in Deutschland gemeldet, fahrt/fliegt regelmässig (ca. einmal im Monat sollte ausreichend sein) zu diesem Wohnort und könnt dieses auch nach Jahren noch komplett nachweisen! Und bleibt auch im Kaninchenzüchterverein angemeldet! Denn so ist Deutschland immernoch euer Lebensmittelpunkt und es gibt dann evtl. doch so etwas wie Arbeitslosengeld 1, wenn auch nicht mit Berechnungsgrundlage des letzten Nettolohns, sondern nur nach Einstufung in eine der vier verschiedenen ‘Bevölkerungsklassen’.
Und ich kann bestätigen, dass es wesentlich leichter ist in GB einen Job zu finden, wenn man bereits in GB ist. Drum kann es durchaus sein, dass dieser Blog demnächst eine längere Pause macht… We shall/will see …
April 9th, 2007 at 1:17 pm
Nettes Theme…
December 8th, 2009 at 5:03 pm
Hallo Andreas ,
ews gibt keine unechten oder echten Grenzgänger beim Bezug Von ALG I.
Die Agentur f. Arbeit ist verpflichtet gem. der EWG- RVO 1408/71 denjenigen Personenkreis die in der EU- (einschl. Schweiz) gearbeitet haben und arbeitslos sind das ALG I nach dessen letzten Einkommen (12 Monate) auszubezahlen, da diese Lohnersatzleistungen nach dem EuGH tranferierbar sind. Da nur ein unkundiger bei der Bundesagentur f. Arbeit fähig ist so einen Mist per Dienstanweisung zu verzapfen, wird diese Regelung vor dem EuGH alleine schon wegen der einhergehenden Diskriminierung keinen Bestand haben. Zudem ist der Prüfbogen für Grenzgänger wegen der dort aufgeführten Fragen unzulässig und rechtswidrig.
Solltest Du noch Fragen haben, so lasse sie mir zukommen.
Liebe Grüße
Heinz
February 16th, 2010 at 2:04 am
Hallo,
woher hast du denn die Information das es keine echten oder unechten Grenzgänger gibt? Würde mich näher interessieren. In einem Heft vom Amt, sind die beiden Begriffe definiert. Warum sollte es dies also nicht geben?
Ich hab schon viele Meinungsverschiedenheiten auf dem Arbeitsamt diesbezüglich gehabt. Man sagte mir am Anfang das Ich keines von beiden sei. (mache Saisonarbeit in der Schweiz, komme jedoch währen der Saison kein einziges mal nach Deutschland) Nach Antrag auf Überprüfung wurde per Einzelbeschluß festgestellt das ich nun doch ein “unechter Grenzgänger bin”, aber nicht maonatlich oder in bestimmten Abständen nach Deutschland kommen muss. Wobei ich auch die Kriterien Erfülle die man für eine Bezeichnung als “unchter Grenzgänger benötigt :)
Kompliziertes Thema.
Hier noch die Definition:
„Echte“ Grenzgänger
Sie sind ein „echter“ Grenzgänger, wenn Sie Ihren Wohn-
sitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, Ihre
Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des
EWR oder der Schweiz ausüben und in der Regel täglich,
mindestens aber einmal wöchentlich an Ihren Wohnort in
Deutschland zurückkehren. Sie unterliegen als „echter“
Grenzgänger in der Regel der Versicherungspflicht in dem
Land, in dem Sie Ihre Beschäftigung ausüben.
Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigung als „echter“
Grenzgänger erhalten Sie von Deutschland. Die Beschäfti-
gung im Ausland wird direkt für einen Anspruch auf das
deutsche Arbeitslosengeld herangezogen.
„Unechte“ Grenzgänger
Sie sind ein „unechter“ Grenzgänger, wenn Sie im Ausland
beschäftigt sind (und der dortigen Versicherungspflicht
unterliegen), Ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt
aber weiterhin in Deutschland haben. Sie kehren jedoch
nicht, wie der „echte“ Grenzgänger, in der Regel täglich
oder mindestens einmal wöchentlich an Ihren deutschen
Wohnort zurück. Dennoch unterhalten Sie sehr enge
Beziehungen zu Deutschland, weil z.B. Ihre Familie in
Deutschland lebt und Sie nur befristet im Ausland
beschäftigt sind. Eine Beschäftigung in Deutschland nach
der Auslandsbeschäftigung zum Erwerb eines deutschen
Anspruchs ist dann nicht erforderlich.
Den Grenzgängerbogen finde ich jedoch auch sehr fragwürdig, vor allem weil private und total unlogische Fragen gestellt werden. Ich glaub nicht das es jemanden was angeht wo ich meinen letzten Urlaub verbracht hab.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Liebe Grüße
May 11th, 2010 at 2:53 pm
Ja dies würde mich auch brennend interessieren da ich ich dieses Problem nämlich gerade mit meinem AA habe, meine Form E301 kam erst nach 7 Monaten, das AA hat vorher alle Anträge abgelehnt worduch ich nun Klage beim Sozialgericht eingereicht habe.
Diese will dass AA nun abweisen und die Kosten nicht übernehmen da Sie beharren darauf,das ich eine unbefristete Beschäftigung im Ausland hatte und
somit der Aufenthalt in Irland grundsätzlich auf Dauer ausgelegt war.
Ich war 2,7 Jahre in Irland, wollte nur eines bleiben aber dann kam die Wirtschaftskriese….. Ich war mindestens 4mal im Jahr in Deutschland, hatte hier weiterhin einen Handyvertrag und war auch gemeldet. Trotzdem wollen sie darauf beharren dass ich eine Permanent Residenz hatte….haha ich hatte nicht mal ne eigene Wohnung sondern nur ein Zimmer in ner WG….
Ich würde mich freuen wenn jemand helfen könnte
Liebe Grüße MJ